Der Gesetzgeber stellt berechtigt hohe Anforderungen an:
- den Verein
- an die Aufsichtspersonen
und - an alle Schützinnen und Schützen
Erst wenn alle Auflagen (§27 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 WaffG) erfüllt sind, dürfen Kinder(1) bzw. Jugendliche(2) mit Luftdruck- bzw. Jugendliche(2) Kleinkalibersportwaffen schießen. Hierzu gehören u.a.:
- ein entsprechender Altersnachweis
- schriftliche (elektronische) Genehmigung aller Erziehungsberechtigter
- Qualifizierte Standaufsicht (technisch)
- Gestellung einer geschulten Aufsichtsperson für die Kinder- und Jugendarbeit, sofern die Erziehungsberechtigten nicht anwesend sind
Wir haben für das Jugendschießen qualifizierte Standaufsichten. Bitte informieren Sie sich vorab, ob und wann eine Schießmöglichkeit angeboten wird.
(1) Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch keine 14 Jahre alt sind
(2) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch keine 18 Jahre alt sind